Satzung

Am 23. Mai 2003 wurde die Stiftung Engel für Kinder von Ingrid, Paul, Christian und Lars Engel gegründet. Mit der Anerkennung als rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts gemäß §§ 80, 81 des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die Regierung der Oberpfalz, wurde offiziell das Stiftungsgeschäft aufgenommen.

Satzung

  

Präambel

 

Anlass zur Errichtung der Stiftung ist das besondere Anliegen der Stifter, Kindern und Jugendlichen insbesondere in Entwicklungsländern – anfänglich in Laos – Unterstützung zur Schul- und Berufsausbildung zuteil werden zu lassen. Weiterhin sollen medizinische Hilfsleistungen in diesen Ländern erbracht werden.

  

§ 1

Name, Rechtsstand, Sitz

 

Die Stiftung führt den Namen „Engel für Kinder“ oder englisch „Angels for Children“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Weiherhammer.

  

§ 2

Stiftungszweck

 

1.    Die Stiftung

       fördert

         – die Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen insbesondere in Entwicklungsländern, anfänglich in Laos vor allem durch den Bau von schulischen Einrichtungen.

 

       erbringt

         – medizinische Maßnahmen für Menschen insbesondere in Entwicklungsländern.

 

2.    Der Satzungszweck wird vornehmlich durch Beihilfen zur Errichtung von Schulgebäuden, zur Bezahlung von Schul- und Lehrgeldern, Unterrichts-, Lehr- und Lernmitteln sowie die Bereitstellung von Medikamenten und medizinischer Hilfe verwirklicht.

 

3.    Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen entsprechend den Absätzen 1 und 2 fördern.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt in keiner Weise eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Stiftungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich wahrgenommen.

 

 

§ 4

Grundstockvermögen

 

1.    Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

 

       Es besteht zunächst aus einem Kapitalvermögen in Höhe von € 150.000,00 (i. W. Euro Einhundertfünfzigtausend). Dieses Grundstockvermögen wird aufgebracht durch:

 

                            Herrn   Dipl.-Kfm. Paul Engel                                        €    50.000,00

                            Frau     Dipl.-Hdl.  Ingrid Engel                                      €    50.000,00

                            Herrn   Dipl.-Kfm. Christian Engel                                  €    25.000,00

                            Herrn   Dipl.-Kfm. Lars Engel                                         €    25.000,00.

 

2.    Zuwendungen zum Grundstockvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

 

 

 

§ 5

Stiftungsmittel, Geschäftsjahr

 

1.    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

 

       a)  aus den Erträgen des Stiftungsvermögens.

 

    b)  aus Zuwendungen, soweit sie von Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

2.    Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

3.    Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.

 

4.    Ein Teil der Mittel, und zwar höchstens 1/3 des Einkommens der Stiftung, kann entsprechend
§ 58 Nr. 5 AO verwendet werden, um die Stifter, die Ehefrauen und die Mütter der Stifter in angemessener Weise zu unterhalten und die Gräber der Stifter und ihrer Ehegattinnen zu pflegen und deren Andenken zu ehren.

 

5.    Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 6

Stiftungsorgane

 

1.    Die Stiftung wird durch

       a)  den Stiftungsvorstand (§ 7 dieser Satzung)

       b)  den Stiftungsrat (§ 8 dieser Satzung)

       geführt.

 

2.    Dem Stiftungsvorstand kann für seine Tätigkeit für die Stiftung eine Vergütung gewährt werden. Der Stiftungsvorstand darf aber durch diese Vergütung nicht unverhältnismäßig hoch begünstigt werden. Die Höhe der Vergütung ist durch einen Beschluss des Stiftungsrates festzulegen.

 

 

3.    Dem Stiftungsvorstand kann für tatsächlich entstandene Auslagen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für die Stiftung angefallen sind, Aufwendungsersatz gewährt werden. Diese Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. Die entstandenen Auslagen sind belegmäßig nachzuweisen.

 

Reisekosten können auch mit den steuerfreien Pauschal- und Höchstbeträgen wie folgt ersetzt werden:

 

Fahrtkosten mit PKW:                                                                      30 Cent je Kilometer

Tagegeld bei 24 Stunden Abwesenheit:                                             24 Euro

Tagegeld bei 14 bis 24 Stunden Abwesenheit:                                    12 Euro

Tagegeld bei   8 bis 14 Stunden Abwesenheit:                                      6 Euro

 

Bei Auslandsreisen können Tagegelder für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungsgelder entsprechend den von der Finanzverwaltung herausgegebenen Pauschal- und Höchstbeträgen ersetzt werden.

 

 

§ 7

Stiftungsvorstand

 

1.    Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Personen, die vom Stiftungsrat berufen und abberufen werden. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein, es sei denn, die Mitgliedschaft im Stiftungsrat ruht nach § 14 Ziff. 1.

 

2.    Der Stiftungsrat bestimmt den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes.

 

3.    Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes vertreten einzeln die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis vertritt das weitere Vorstandsmitglied die Stiftung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.

 

4.    Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung; hierzu gehören insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens, die Vorbereitung der Stiftungsratssitzungen und der Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrates sowie die Entwicklung von Initiativen zur Verwirklichung des Stiftungszweckes.

 

5.    Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

 

6.       Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen in § 10 dieser Satzung sinngemäß.

 

 

§ 8

Stiftungsrat

 

1.    Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Stiftungsrat ergänzt sich durch Zuwahl; das ausscheidende Mitglied ist hierbei nicht stimmberechtigt.

 

2.    Die Amtszeit der zugewählten Mitglieder beträgt drei Jahre; ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer jeweiligen Nachfolger – auf Ersuchen des Stiftungsrats – im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Stiftungsvorstandes dürfen nicht zugleich dem Stiftungsrat angehören.

 

3.    Als Mitglieder des Stiftungsrates sollen jeweils

·       mindestens eine Person aus den Familienstämmen Ingrid und Paul Engel – namentlich Herr Lars Engel und Herr Christian Engel und/oder

 

aus dem Kreis der Familie Bernice und Christian Engel, namentlich Pauline Engel, Alexander Engel, David Engel und Felix Engel und/oder

 

aus dem Kreis der Familie Sigrid und Lars Engel, namentlich Thomas Engel, Julian Engel und

 

·       eine Person aus dem Kreis der Familie Gerlinde Engel – namentlich Herr Daniel Wensauer-Sieber, Herr Dr. Markus Engel, Michael Wensauer sowie deren Kinder und/oder

 

·       eine weitere Person

 

gewählt bzw. ernannt werden.

 

       Darüber hinaus können Personen ohne Zugehörigkeit zu diesen Familienstämmen in den Stiftungsrat gewählt werden, sofern sie aufgrund ihres persönlichen Engagements und ihrer Qualifikation für die Aufnahme in den Stiftungsrat geeignet sind.

 

4.    Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

 

 

§ 9

Aufgaben des Stiftungsrates

 

1.    Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er beschließt insbesondere über folgende Angelegenheiten:

 

       a)  die Vergabe der Stiftungsmittel, sofern dies nicht auf Grund von Richtlinien, die vom
     Stiftungsrat zu erlassen sind, auf den Stiftungsvorstand übertragen ist,

 

       b)  den Haushaltsvoranschlag und die Jahresabrechnung mit der dazugehörigen Vermögens-
     übersicht,

 

       c)  die Entlastung des Stiftungsvorstandes nach dem Bericht des Stiftungsvorstandes über die
     Ergebnisse der stiftungsaufsichtlichen Behandlung der Jahresabrechnung,

 

       d)  die Vorhaben der Stiftung, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen,

 

       e)  die Berufung oder Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes,

 

       f)  den Vorsitz im Sitzungsvorstand,

 

       g)  die Berufung oder Wiederberufung zum Mitglied des Stiftungsrates nach der Stiftungs-
     satzung,

 

       h)  die Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der
     Stiftung.

 

       Der Stiftungsrat ist darüber hinaus berechtigt, sich die Entscheidung in bestimmten Einzelfällen vorzubehalten; er kann dem Stiftungsvorstand Einzelanweisung erteilen.

 

2.    Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.

 

 

 

§ 10

Geschäftsgang des Stiftungsrates

 

1.    Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder in dessen Auftrag vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand dies unter Angabe von Gründen verlangen.

 

2.    Die Ladungsfrist kann bei Dringlichkeit bis auf zehn Tage abgekürzt werden. Den Fall der Dringlichkeit stellt der Vorsitzende des Stiftungsrates in eigener Zuständigkeit fest.

 

3.    Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

 

4.    Wird der Stiftungsrat wegen vorangegangener Beschlussunfähigkeit zum zweiten Mal einberufen, so ist er hinsichtlich der Gegenstände der ersten Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

5.    Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 11 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.

 

6.    Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse durch Einholung schriftlicher oder fernschriftlicher Stimmabgaben gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 11 dieser Satzung.

 

7.    Der Vorstand nimmt an allen Sitzungen des Stiftungsrates teil. Er kann eigene Anträge stellen. Bei persönlicher Betroffenheit von Vorstandsmitgliedern oder aus sonstigen besonderen Gründen, über die der Stiftungsrat unter Ausschluss der betroffenen Vorstandsmitglieder entscheidet, kann der Stiftungsrat im Einzelfall Vorstandsmitglieder von der Teilnahme an Sitzungen ganz oder teilweise ausschließen.

 

8.    Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Protokoll-führer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane und der Stiftungs-aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

 

 

 

§ 11

Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

 

1.    Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

 

2.    Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart verändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

3.    Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von 75 % der Mitglieder des Stiftungs-rats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates.

 

 

§ 12

Vermögensanfall

 

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes ist das Restvermögen für Stiftungszwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden. Eine andere Verwendung des Vermögensanfalls erfolgt nach vorheriger Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt. Die Institution, der das Vermögen sonach anfällt, hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

 

§ 13

Stiftungsaufsicht

 

1.    Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz.

 

2.    Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

 

 

§ 14

Sonderrechte der Stifter

 

1.    Jeder Stifter nach § 4 Ziff. 1 ist auf Lebenszeit Mitglied im Stiftungsrat mit dem Recht, dieses ruhen zu lassen.

 

2.    Den Stiftern steht, solange sie Mitglied im Stiftungsrat sind, bei allen Entscheidungen des Stiftungsrates ein Veto-Recht zu.

 

3.    Entscheidungen nach § 11 der Stiftungssatzung bedürfen in jedem Fall der Zustimmung der Stifter.

 

 

§ 15

Inkrafttreten

 

1.       Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung der Oberpfalz in Kraft.

 

2.       Diese Neuregelung ersetzt die bisherigen Satzungsvereinbarungen.